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Die Militärverwaltung ist befugt, die aus Anlaß der Rückführung eines
Teiles der ostasiatischen Besatzungsbrigade entstehenden Ausgaben zu leisten und
bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für 1906 für die Expedition nach
Ostasien in Anrechnung zu bringen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 200 000 000 Mark im Wege des Kredits
slüssig zu machen.
§ 4.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von 350 000 000 Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
§ 5.
Der Besoldungs-Etat für das Reichsbankdirektorium auf das Rechnungs-
jahr 1905 gilt mit der im § 1 Ziffer 1 a bezeichneten Maßgabe auch für die
Monate April und Mai 1906.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Wernigerode, den 31. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3226.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
die Monate April und Mai 1906. Vom 31. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, mach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1906 und vorbehaltlich der Anderungen, welche sich durch
diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1905 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen können
à) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,