Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(Nr. 3236.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des 
Reichstags. Vom 21. Mai 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Die Mitglieder des Reichstags erhalten 
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor deren Beginn 
und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt auf den deutschen Eisen- 
bahnen, sowie 
b) vorbehaltlich der Bestimmungen im § 3 aus der Reichskasse eine jähr- 
liche Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 Mark, die am 
1. Dezember mit 200 Mark, am 1. Januar mit 300 Mark, am 
1. Februar mit 400 Mark, am 1. März mit 500 Mark, am 1. April 
mit 600 Mark und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs- 
verfassung) oder Schließung des Reichstags mit 1000 Mark zahlbar 
wird. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung der Be- 
stimmung unter a aufzustellen. 
§ 2. 
Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstags der Plenarsitzung 
ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Entschädigungsrate ein Betrag von 
20 Mark in Abzug gebracht. 
§ 3. 
Ein Mitglied des Reichstags, das neu gewählt wird, während der Reichs- 
tag versammelt ist, erhält an Stelle der nächsten Entschädigungsrate (§ 1 Abs. 1 
unter b) bis zu deren Höhe 20 Mark Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit 
in einer Plenarsitzung. 
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der Reichstag ver- 
sammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, erhält während der Zeit seit dem 
Fälligkeitstage der letzten Entschädigungsrate 20 Mark Tagegeld für jeden Tag 
der Anwesenheit in einer Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag 
der Tagegelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, die 
nach § 1 Abs. 1 unter b am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre. 
Das Gleiche gilt, wenn der Reichstag aufgelöst wird, während er versammelt ist. 
§ 4. 
Die Anwesenheit in der Plenarsitzung wird dadurch nachgewiesen, daß das 
Mitglied des Reichstags sich während der Dauer der Sitzung in eine Anwesenheits- 
liste einträgt.
	        
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