Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Die §§ 2, 4, 5, 6 und 9 finden für die Zeit vom Inkrafttreten des Ge- 
setzes ab entsprechende Anwendung. 
§ 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 3237.) Deutsch-Äthiopischer Freundschafts= und Handelsvertrag. Vom 7. März 1905. 
Seine Majestät Wilhelm II., Deutscher Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs und Seine Majestät Menelek II., König der Könige von 
Äthiopien, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen ber beiden Reiche dauernd 
freundschaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen den beiderseitigen 
Staatsangehörigen zu erleichtern, sind übereingekommen, zur Erreichung dieser 
Zwecke einen Vertrag abzuschließen. 
Demgemäß haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
durch Seinen Gesandten in außerordentlicher Mission Dr. Friedrich Rosen, dessen 
Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind, Seine Majestät 
der Kaiser Menelek, in eigenem Namen als König der Könige von Äthiopien 
handelnd, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, welche für sie selbst sowie 
für ihre Erben und Nachfolger bindend sein sollen. 
Artikel 1. 
Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden der vertragschließenden 
Staaten sollen volle Freiheit des Aufenthalts, der Reise, des Handels und Ge- 
werbes in den Gebieten des anderen Staates genießen. 
Artikel 2. 
Jeder der vertragschließenden Staaten sichert den Angehörigen und Schutz- 
genossen des anderen Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten, Sicherheit 
der Person und des Eigentums zu. 
Artikel 3. 
Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt den Angehörigen und Schutz- 
genossen des anderen Staates alle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche er den
	        
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