Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 471 — 
Angehörigen eines dritten Staates insbesondere auch in Ansehung der Zölle, inneren 
Abgaben und Gerichtsbarkeit zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird. 
Artikel IV. 
Den Angehörigen des Deutschen Reichs und den Schutzgenossen soll das 
Recht zustehen, die in Abessinien befindlichen Telegraphenlinien, Posteinrichtungen 
und alle sonstigen Verkehrsmittel zu denselben Bedingungen und Gebührensätzen 
wie die Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten Staates zu benutzen. 
Artikel V. 
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann im Lande des anderen 
Teiles beglaubigte Vertreter bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo 
Handels= oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit nötig oder wünschenswert er- 
scheinen lassen, dabei aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes zu jeder 
Zeit aufzusuchen. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Inkrafttretens an 10 Jahre 
lang in Geltung bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der beiden 
Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine amtliche Erklärung seine 
Absicht ankündigt, die Wirksamkeit des Vertrags aufhören zu lassen, so wird 
derselbe für ein weiteres Jahr in Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf 
eines Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung stattgefunden haben wird. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten einen Monat nach dem 
Tage, an welchem die Ratifikation durch die Deutsche Regierung Seiner Mazjestät 
dem Kaiser von Äthiopien mitgeteilt worden sein wird. 
Urkundlich dessen haben Seine Majestät Menelek II., König der Könige 
von Äthiopien, im Namen seines Reichs, und der Kaiserlich Deutsche Gesandte 
Dr. Friedrich Rosen für Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von 
Preußen, diesen Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren in deutscher und 
amharischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Adis Abeba, den 7. März im Jahre des Heils 1905 
(nach äthiopischer Zeitrechnung den 28. Yekatit 1897). 
L. S. (Athiopisches Staatssiegel.) L. S. Rosen. 
  
Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät den Kaiser ratifiziert 
und die Ratifikationsurkunde Seiner Majestät Menelek II., König der Könige 
von Athiopien, am 16. Mai 1906 mitgeteilt worden. Der Vertrag tritt am 
16. Juni 1906 in Kraft. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1906. 76 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.