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(Nr. 3239.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen
vom 12. Mai 1894. Vom 17. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen x.
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 25 des Gesetzes zum Schutze der
Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441 im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ I.
Im Patentamte wird neben den bestehenden Abteilungen 1 und II für
Warenzeichen eine dritte Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
Abteilung III für Warenzeichen
erhält.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Ab-
teilungen zuständig ist.
§ 2.
Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und §§ 2 bis 8
der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) Amwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Urville, den 17. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bosadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs,Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 90 zu richten.