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von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach
von der Gesellschaft erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn
oder zu fiskalischen oder gemeinnühigen Anlagen gebraucht wird, ist die Gesellschaft
verpflichtet, es gegen Uberlassung eines gleich großen und gleichwertigen, dem
Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben.
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei
Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muß.
§ 12.
Bergwerksgerechtsame.
Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschafts-
vertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft aus dem Gebiete, welches inner-
halb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 Kilometer davon ent-
fernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag
Gebiete bis zu 80 000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in
höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von
Mineralien (§ 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutz-
gebiete Kamerun, vom 28. November 1892) vorbehaltlich wohlerworbener Rechte
Dritter, überweisen.
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen
ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbau-
feldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit
soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder
Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutz-
gebiete Kamerun.
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei
Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse
entsprechenden Umfang aufgenommen werden muß.
§ 13.
Landveräußerung.
Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks-
rechte veräußert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 14.
Steuerfreiheit.
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und
Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäude-
steuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von
25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des
§ 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft lbergehenden Grund-
Reichs-Gesetzbl. 1906. 86