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flächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch
nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem
Eigentume der Gesellchast ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächst-
folgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe
dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten
für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer
gewährt werden wird.
§ 15.
Zollfreiheit.
Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten, wird der
Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und
zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen
Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt.
§ 16.
Grundkapital.
Das Grundkapital wird auf 16 640 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in
166 400 Anteile über je 100 Mark, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56 400
die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A und die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400
die Bezeichnung Stammanteile Reihe B tragen.
§ 17.
Vorzugsanteile und Stammanteile.
Die Vorzugsanteile Reihe A sind bei der Gewinnverteilung und bei der
Liquidation nach §§ 20 und 50 der anliegenden Satzung bevorrechtigt. Diese
Vorzugsberechtigung kommt jedoch in Wegfall, wenn die Anteile beider Reihen
in 10 aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Anteil am Reingewinne der
Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 Prozent erhalten haben. Die Stamm-
anteile Reihe B werden zu 3 Prozent verzinst und vom fünften Geschäftsjahr
an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 Mark für jeden Anteil getilgt; die
danach zu leistenden jährlichen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftsjahre
330 000 Mark, für die folgenden 86 Geschäftsjahre 374 831, 52 Mark (— 3,40756 Pro-
zent des Nennwerts der Stammanteile Reihe B.
§ 18.
Zahlungspflicht des Reichs.
Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli
eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung dieser Anteile:
a) vom ersten Geschäftsjahr an einen jährlichen Zins von 3 Prozent des
eingezahlten Anteilskapitals vom Tage der Einzahlung an) erstmals
1. Juli 1907,