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b) vom fünften Geschäftsjahr an den um 20 Prozent erhöhten Nenn-
betrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden Anteil-
scheine, erstmals am 1. Juli 1911.
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu.
§ 19.
Zahlungspflicht der Gesellschaft.
Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals
am 15. Juni 1907, bis zur völligen Tilgung der Stammanteile Reihe B an
das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Inhaber der
Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am
15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu
leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für
die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als
der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordent-
lichen Reservefonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe A
entfallenden Vorwegzinsen von 3 Prozent (§ 20 der Satzung) dazu ausreichen.
Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft,
insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau- und
Betriebsfonds, ferner etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung
an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen.
§ 20.
Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten
die Inhaber der Stammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den Rest des Rein-
gewinns, der nach Abzug der Beiträge zum ordentlichen Reservefonds, der
Vorwegzinsen von 3 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A, der nach § 19 an
das Reich abzuführenden Beträge, der Tantieme des Aufsichtsrats und der Super-
dividende von 2 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A verbleibt, und zwar
unverkürzt bis zur Höhe von 2 Prozent des Nennwerts der Stammanteile
Reihe B. Der dann etwa noch verbleibende Uberschuß wird zur Hälfte dem
Reiche zugewiesen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen
beider Reihen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts zu.
Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilscheine Reihe B haben nur
auf den im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.
§ 21.
Zahlstellen.
Die an die Inhaber der Stammanteile Reihe B gemäß § 18 vom Deutschen
Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch
die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Gewinn-
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