Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 535 — 
b) vom fünften Geschäftsjahr an den um 20 Prozent erhöhten Nenn- 
       betrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden Anteil- 
        scheine, erstmals am 1. Juli 1911. 
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu. 
                                                           § 19. 
                                    Zahlungspflicht der Gesellschaft. 
      Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals 
am 15. Juni 1907, bis zur völligen Tilgung der Stammanteile Reihe B an 
das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Inhaber der 
Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 
15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu 
leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für 
die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als 
der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordent- 
lichen Reservefonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe A 
entfallenden Vorwegzinsen von 3 Prozent (§ 20 der Satzung) dazu ausreichen. 
Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft, 
insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau- und 
Betriebsfonds, ferner etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung 
an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen. 
                                                          § 20. 
Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten 
die Inhaber der Stammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den Rest des Rein- 
gewinns, der nach Abzug der Beiträge zum ordentlichen Reservefonds, der 
Vorwegzinsen von 3 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A, der nach § 19 an 
das Reich abzuführenden Beträge, der Tantieme des Aufsichtsrats und der Super- 
dividende von 2 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A verbleibt, und zwar 
unverkürzt bis zur Höhe von 2 Prozent des Nennwerts der Stammanteile 
Reihe B. Der dann etwa noch verbleibende Uberschuß wird zur Hälfte dem 
Reiche zugewiesen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen 
beider Reihen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts zu. 
Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilscheine Reihe B haben nur 
auf den im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch. 
                                                            § 21. 
                                                       Zahlstellen. 
   Die an die Inhaber der Stammanteile Reihe B gemäß § 18 vom Deutschen 
Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch 
die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Gewinn- 
                                                                                                                                                86“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.