Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                    — 537 — 
                                             § 24. 
                                      Auflösung. 
Falls es sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit 
den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder 
den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die in den §§ 8 bis 12, 14, 15 der 
Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund dieser 
Konzession von der Gesellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise 
Betriebs bereits erworbenen Grund- und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in 
diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem 
Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- und Erneuerungsfonds 
gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des 
Nenmwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung 
kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Gesellschaft für auf- 
gelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen. 
                                                  § 25. 
Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder 
auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen 
Umständen der Genehmigung des Reichskanzlers. 
                                                   § 26. 
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile 
Reihe A vorweg die ihrem Nennwert entsprechenden Beträge zu verteilen. Den 
Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis zur Höhe von 120 Prozent 
des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Ein alsdann etwa noch verbleibender 
Überschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird nach dem 
Verhältnisse der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und der Stamm- 
anteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile 
Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich. 
                                                   § 27. 
                                       Konzessionsablauf. 
Bei dem Ablaufe der Konzession nach 90 Jahren wird das Reich entweder 
die Konzession verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 
bezeichneten Umfang erwerben. 
Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage 
zu geschehen, daß das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B 
an dem Unternehmen beteiligt ist, und daß die Vorrechte der Vorzugsanteile
	        
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