Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 540 — 
Die Anteile Nr. 56401 bis 166400 bilden die Reihe B und tragen die 
Bezeichnung „Stammanteile“. Das Kapital dieser Stammanteile Reihe B wird 
gemäß §17 innerhalb 86 Jahren vom Beginne des fünften Geschäftsjahrs der 
Gesellschst ab auf Grund von Auslosungen mit einem Zuschlage zum Nenn- 
werte von zwanzig vom Hundert am 1. Juli jedes Jahres an den vom Reichs- 
kanzler bestimmten Zahlstellen vom Reiche zurückgezahlt. Die Auslosung findet 
zu notariellem Protokoll an einem vom Reichskanzler bestimmten Orte am ersten 
Werktage des Monats Mai, zum ersten Male im Mai 1911, statt. Die 
gezogenen Nummern der ausgelosten Stammanteile der Reihe B sind öffentlich 
bekannt zu machen. Die behufs Tilgung gelosten Stammanteile Reihe B werden 
abgestempelt und haben fernerhin nur noch auf den im §.20 Ziffer 6 und 7 
bezeichneten Anteil am Reingewinn Anspruch. Das Stimmrecht für die gelosten 
Anteile steht dem Reiche zu. 
Die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A nach den §§ 20, 50 bei der 
Gewinnverteilung und bei der Auflösung der Gesellschaft fallen fort, wenn auf 
die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B in zehn aufeinander- 
folgenden Jahren für beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als 
fünf vom Hundert, entfallen sind. Sie fallen jedenfalls vom Beginne des einund- 
neunzigsten Geschäftsjahrs an fort. 
                                                          § 8. 
Auf die Vorzugsanteile Reihe A ist bei der Errichtung der Gesellschaft der 
vierte Teil ihres Nenmwerts in barem Gelde einzuzahlen. Die weiteren Ein- 
zahlungen werden durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses des Aufsichts- 
rats mit einmonatlicher Frist eingefordert. Jedes Mitglied ist berechtigt, die 
Vollzahlung jederzeit auch schon vorher sofort zu leisten. Wird die Zahlung in 
der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der 
fälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkeitstag ab im Rechtsweg 
angehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, 
welche in gleicher Frist und unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, 
durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der 
Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für 
kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der 
für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, 
ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
       Die Stammanteile Reihe B sind bei der Errichtung der Gesellschaft voll 
einzuzahlen.
                                                        §  9. 
                                                     Mitglieder. 
Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnach- 
folger bilden die Gesellschaft. 
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen. 
Die Anteile sind unteilbar.
	        
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