Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 542 — 
sellschaft eine Erklärung dem Anteilseigner gegenüber abzugeben, so genügt, falls 
ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden ist, die Ab- 
gabe der Erklärung gegenüber einem der Mitberechtigten. 
                                              § 15. 
                                      Gerichtsstand. 
   Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder 
für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem 
in Berlin zuständigen Gericht erster Instanz. 
             III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, 
                                              Reservefonds. 
                                            § 16. 
                                      Geschäftsjahr. 
      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt 
die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1906. 
    Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande die Bilanz für das ab- 
gelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit einer Gewinn- und Verlust- 
rechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesell- 
schaft entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Aufsichts- 
rate zu erstattenden Prüfungsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 
30. Juni vorgelegt werden. 
       Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Er- 
teilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstandes und des Auf- 
sichtsrats vorbehalten. 
                                               § 17. . 
                                Gewährleistung des Reichs. 
      Das Deutsche Reich hat es übernommen, den Inhabern der Stammanteile 
Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres drei vom Hundert des eingezahlten 
Kapitals zu gewähren, erstmals am 1. Juli 1907 für das mit dem 31. De- 
ember 1906 ablaufende Geschäftsjahr sowie das Kapital der Stammanteile 
eihe B vom fünften Geschäftsjahr ab in jährlichen Raten am 1. Juli jedes 
Jahres, erstmals am 1. Juli 1911, in 86 Jahren nach dem anliegenden 
Tilgungsplane mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert, 
also mit einhundertundzwanzig Mark für jeden Stammanteil Reihe B, zurück- 
zuzahlen. 
    Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die vom Reichskanzler bestimmten 
Zahlstellen, denen die erforderlichen Beträge vom Reiche zugewiesen werden.
	        
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