Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                         — 549 — 
d) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb zu 
führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen 
zu betreiben sind; 
e) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Liegenschaften und 
die Bergwerksgerechtsame der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu 
machen und zu veräußern sind; 
f) die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe 
von Schuldverschreibungen; 
g) die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht- und Mietsverträgen auf 
länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 6000 Mark über- 
steigenden jährlichen Zins; 
h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Ver- 
pflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen; 
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand; 
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für 
Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung; 
l) die Entscheidung über die Anlegung des Betriebs-, des Erneuerungs- 
und des Spezialreservefonds sowie der zum Geschäftsbetriebe nicht er- 
forderlichen Gelder; 
m) die Uberwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten 
der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die 
örtliche Verwaltung, insbesondere das Kassen= und Rechnungswesen der 
Betriebe im Schutzgebiete; 
n) die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthand- 
lungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten 
mit einem Jahresgehalte von mehr als 5000 Mark oder mit einer 
Gewinnbeteiligung; 
o) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen 
und Pflanzungen; sofern diese Entschließungen jedoch im Laufe eines 
Jahres insgesamt einen Wertgegenstand von mehr als 250 000 Mark 
umfassen) soll der Aufsichtsrat einen Beschluß der Hauptversammlung 
herbeiführen. 
                                                § 37. 
                                             Vergütung. 
         Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Ziffer 4 
festgesetzten Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung 
ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins 
wohnenden Mitglieder Ersatz ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Grundsätze 
für die Verteilung des dem Aufsichtsrate zustehenden Anteils am Reingewinne 
setzt der Aufsichtsrat selbst fest. 
Reichs-Gesetzbl. 1906.                                                                                       88
	        
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