Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                     §  38. 
                                                  Protokoll. 
   Uber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem 
Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll 
zu führen. 
                                             c. Die Hauptversammlung. 
                                                                § 39. 
    Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
                                                        § 40. 
                                                    Berufung. 
       Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von 
dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. 
Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung 
im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter 
Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens 
am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser 
Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem 
vorangehenden Werktag erlassen werden. 
      Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämt- 
liche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von 
einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden. 
    Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden 
durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der 
Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Ein- 
tragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist. 
        Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch 
einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre 
Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, 
nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied ver- 
treten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens 
am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, 
welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu 
verlangen berechtigt ist. 
                                                      § 41. 
                                                 Stimmrecht. 
      Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Haupt- 
versammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umge- 
schrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (§ 12) oder
	        
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