§ 38.
Protokoll.
Uber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem
Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll
zu führen.
c. Die Hauptversammlung.
§ 39.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder.
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 40.
Berufung.
Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von
dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen.
Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung
im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter
Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens
am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser
Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem
vorangehenden Werktag erlassen werden.
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämt-
liche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von
einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden.
Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden
durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der
Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Ein-
tragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch
einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre
Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt,
nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied ver-
treten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens
am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen,
welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu
verlangen berechtigt ist.
§ 41.
Stimmrecht.
Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Haupt-
versammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umge-
schrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (§ 12) oder