Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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des Krieges sind diese Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfäbigkeit durch 
den Krieg entstanden und ein höheres pensionsfähiges Friedensdiensteinkommen 
noch nicht erreicht worden ist. 
          Den Inhabern solcher Stellen, für welche im Frieden mehrere Gehalts- 
klassen bestehen, ist das Gehalt der höchsten Klasse anzurechnen, sofern im Kriege 
nur eine Gehaltsklasse besteht, jedoch kommt das Gehalt der niedrigsten Klasse 
zum Ansatze, wenn der Inhaber der Kriegsstelle einem niederen als dem dieser 
Stelle im Frieden entsprechenden Dienstgrad angehört. 
                                      Verstümmelungszulage. 
                                                        §  1I. 
        Offiziere, die durch Dienstbeschädigung in der nachstehenden Weise an der 
Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben für die Dauer dieses Zustandes 
neben dem Anspruch auf Pension Anspruch auf eine Verstümmelungszulage. 
          Die Verstümmelungszulage beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines 
Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren jährlich je 900 Mark und 
bei Verlust oder Erblindung beider Augen jährlich 1800 Mark. 
Die Verstümmelungszulage von je 900 Mark kann ferner mit Ge- 
nehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents bewilligt 
werden bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines 
Armes, eines Fußes oder eines Beines, wenn die Störung so hochgradig ist, 
daß sie dem Verluste des Gliedes gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung 
eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei 
anderen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung 
nötig machen. 
Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheitsschädigungen schweres 
Siechtum verursacht in dem Grade, daß  Pensionär dauernd an das Kranken- 
lager gefesselt ist, oder besteht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so 
kann mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
die einfache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 1 800 Mark jährlich 
erhöht werden. 
                                                  Kriegszulage. 
                                                          § 12. 
      Offiziere, die infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung 
pensionsberechtigt geworden sind (Kriegspensionäre), haben neben dem Anspruch 
auf Pension Anspruch auf eine Kriegszulage. Diese beträgt jährlich: 
1. 1200 Mark, wenn die Pension von dem Diensteinkommen eines 
Hauptmanns I. Klasse oder von einem niedrigeren Diensteinkommen 
bemessen ist; 
2. 720 Mark, wenn die Pension von einem höheren Oiensteinkommen 
bemessen ist.
	        
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