Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 574 — 
       Lebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den §§ 23, 24 
wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an. 
                                                     §  26. 
          Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 genannten 
 Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Militärpension an den 
Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich 
für die Gesamtdienstzeit aus dem pensionsfähigen Militärdiensteinkommen oder, 
sofern es für den Pensionär günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses 
Gesetzes festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. 
Ist dieser Penstonsbetrag geringer als die erdiente Miltärpension, so ist dem 
Pensionär neben der Zivilpension von der Militärpension soviel zu zahlen, daß 
deren Betrag erreicht wird. 
     Bei Verechmng der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit angerechnet. 
Der an den Pensionär nicht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivil- 
pensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienst- 
zeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit ange- 
rechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts 
angerechnet wird. 
                                      Anspruch der Hinterbliebenen. 
                                                       §   27. 
    Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder legiti- 
mierte Abkömmilinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei 
Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt, welche dem 
Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Gebührnisse 
werden im voraus in einer Summe gezahlt. 
     An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf 
andere Behörden übertragen werden. 
    Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen, 
wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwister- 
kinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, 
in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
              B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes. 
                                                     Anspruch auf Pension. 
                                                                        §  28. 
            Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Militär- 
dienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.