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Lebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den §§ 23, 24
wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
§ 26.
Hat ein pensionierter Offizier in einer der im § 24 Nr. 3 genannten
Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Militärpension an den
Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich
für die Gesamtdienstzeit aus dem pensionsfähigen Militärdiensteinkommen oder,
sofern es für den Pensionär günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses
Gesetzes festgesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt.
Ist dieser Penstonsbetrag geringer als die erdiente Miltärpension, so ist dem
Pensionär neben der Zivilpension von der Militärpension soviel zu zahlen, daß
deren Betrag erreicht wird.
Bei Verechmng der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit angerechnet.
Der an den Pensionär nicht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivil-
pensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienst-
zeit nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens soweit ange-
rechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts
angerechnet wird.
Anspruch der Hinterbliebenen.
§ 27.
Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder legiti-
mierte Abkömmilinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei
Monate (Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt, welche dem
Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Gebührnisse
werden im voraus in einer Summe gezahlt.
An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf
andere Behörden übertragen werden.
Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfolgen,
wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwister-
kinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist,
in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht,
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.
Anspruch auf Pension.
§ 28.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Militär-
dienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven