Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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beamten der Militärverwaltung Verstümmelungszulage aber nur, wenn sie die 
Dienstbeschädigung als Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Fahr- 
lichkeiten des Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeschädigung verursacht oder 
ihre Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf 
Beamte, denen infolge derselben Dienstbeschädigung aus einem früheren Dienst— 
verhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen Versorgungsansprüche schon zuerkannt 
worden sind. 
        Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften der §§ 2, 21 
entsprechende Anwendung. 
         Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer eines 
Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche 
der Kriegsstelle entspricht, deren Inhaber der Beamte zuletzt gewesen ist 
falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein höheres pensionsfähiges Dienst- 
einkommen hatte oder nach seinem Dienstalter im Frieden eine höhere Gehaltsstufe 
erreicht hätte oder in ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensions- 
fähige Diensteinkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes anzu- 
rechnen. 
         Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 bezeichneten 
Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist. 
     Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militär- 
dienst das zur Pension berechtigende Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird 
im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den 
Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet. 
     Für pensionierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum 
Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen werden, gilt die für 
pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 gegebene Vorschrift. 
       Die Kriegszulage beträgt jährlich: 
       1200 Mark für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst- 
       einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem pensions- 
       fähigen Diensteinkommen eines Bataillonskommandeurs und dem 
        eines Hauptmanns I. Klasse; 
        720 Mark für die übrigen oberen Beamten; 
        300 Mark für die Unterbeamten. 
     Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Beamten nach 
den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird Verstümmelungszulage 
im Betrage von jährlich je 324 Mark, Alterszulage bis zur Erreichung eines 
jährlichen Gesamteinkommens von 900 Mark gewährt. 
     Für die Unterbeamten sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage und 
Alterszulage keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899. 
      Die Pensionen derjenigen Beamten des Reichsheeres, welche an einem der 
von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten 
 
	        
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