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beamten der Militärverwaltung Verstümmelungszulage aber nur, wenn sie die
Dienstbeschädigung als Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Fahr-
lichkeiten des Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeschädigung verursacht oder
ihre Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf
Beamte, denen infolge derselben Dienstbeschädigung aus einem früheren Dienst—
verhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen Versorgungsansprüche schon zuerkannt
worden sind.
Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften der §§ 2, 21
entsprechende Anwendung.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer eines
Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche
der Kriegsstelle entspricht, deren Inhaber der Beamte zuletzt gewesen ist
falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein höheres pensionsfähiges Dienst-
einkommen hatte oder nach seinem Dienstalter im Frieden eine höhere Gehaltsstufe
erreicht hätte oder in ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensions-
fähige Diensteinkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes anzu-
rechnen.
Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 bezeichneten
Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist.
Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militär-
dienst das zur Pension berechtigende Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird
im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den
Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
Für pensionierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum
Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen werden, gilt die für
pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 gegebene Vorschrift.
Die Kriegszulage beträgt jährlich:
1200 Mark für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst-
einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem pensions-
fähigen Diensteinkommen eines Bataillonskommandeurs und dem
eines Hauptmanns I. Klasse;
720 Mark für die übrigen oberen Beamten;
300 Mark für die Unterbeamten.
Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Beamten nach
den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird Verstümmelungszulage
im Betrage von jährlich je 324 Mark, Alterszulage bis zur Erreichung eines
jährlichen Gesamteinkommens von 900 Mark gewährt.
Für die Unterbeamten sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage und
Alterszulage keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invaliden-
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Die Pensionen derjenigen Beamten des Reichsheeres, welche an einem der
von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten