Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             — 579 — 
bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung 
unterliegt, außer Ansatz. 
          Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht er- 
hobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne 
Beschränkung zulässig. 
            Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensions- 
gebührnisse (§ 27) sind der Pfändung nicht unterworfen. 
                                             Schadensersatz. 
                                                   §  38. 
      Die nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen haben aus 
dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militärverwaltung nur die auf 
diesem Gesetze beruhenden Ansprüche. 
      Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen 
ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung ver- 
ursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der 
durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen 
auf die Militärverwaltung über.
 
                                        Rechtsweg. 
                                             §  39. 
             Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden 
Maßgaben zulässig: 
1. Der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
       des Kontingents vertreten. 
2. Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kon- 
      tingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren, 
      wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zu- 
     stellung dieser Entscheidung erhoben wird. 
     Hat gemäß §§ 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung ge- 
     troffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn 
     gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe 
     von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten 
     Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist. 
        Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der 
§§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
           Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungs- 
behörde des Kontingents. 
    Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
	        
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