Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 585 — 
        Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. 
      Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee 
gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands 
bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 
60 Grad Nordbreite. 
                                                    §  54. 
      Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung 
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
 
                                                      §  55. 
       Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und 
Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer 
etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Vertragsverhältnisse bei der 
Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht 
vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt. 
    Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebenjahrs eine dienstliche Ein- 
schiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine stattgefunden, so wird 
die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab gerechnet.
 
                                                 §  56. 
    Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handelsflotte 
angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten Lebensjahrs an 
zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit an- 
gerechnet.
 
    Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses. 
                                                            § 57. 
       Wird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als 
Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so ruht 
das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses, soweit sein 
Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des 
früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, 
folgende Beträge übersteigt: 
bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit 
von weniger als 21 Jahren 3 000 Mark, 
bei einer solchen von wenigstens 21 3 300 
— — — 24 3 600 
27 39 00 
30 4 100 
33 4 100 
36 4 500 
Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung.
	        
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