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Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen.
§ 72.
Für die Versorgungsansprüche der Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen
gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer entnommen sind, die jeweilig für
die Beamten des Reichsheeres, und insoweit sie aus der Kaiserlichen Marine
übernommen sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen
Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
1. Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde Un-
fähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat erforderlich; Un-
fähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in den Schutzgebieten allein be-
gründet nicht den Anspruch auf Pension.
2. Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Ge-
bührnisse der Beamten des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine
nach Maßgabe der Dienststellung und des Dienstalters, welche der
Beamte in der Schutztruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Ge-
bührnisse und den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens be-
stimmt der Reichskanzler, wenn keine entsprechenden Stellungen im
Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen.
3. Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienste, der
Reichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reichs die
Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende
Einrichtungen zu verstehen.
4. Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundes-
staate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst
gleichgestellt.
5, Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus
Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Dienst-
einkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichs-
fonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Dienst-
einkommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schutz-
gebiets selbst.
6. Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mitwirkung des
Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand ver-
setzten Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen die Kosten des Umzugs
nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu ge-
währen sind.
8. Die §§ 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende Anwendung.
Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 Mark und steigt
entsprechend der Vorschrift des § 67.