Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                         — 590 —
 
                            Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen. 
                                                    § 72. 
     Für die Versorgungsansprüche der Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen 
gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer entnommen sind, die jeweilig für 
die Beamten des Reichsheeres, und insoweit sie aus der Kaiserlichen Marine 
übernommen sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen 
Vorschriften mit folgenden Maßgaben: 
 
1. Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde Un- 
     fähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat erforderlich; Un- 
      fähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in den Schutzgebieten allein be- 
      gründet nicht den Anspruch auf Pension. 
 2.  Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Ge- 
      bührnisse der Beamten des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine 
      nach Maßgabe der Dienststellung und des Dienstalters, welche der 
      Beamte in der Schutztruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Ge- 
      bührnisse und den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens be- 
     stimmt der Reichskanzler, wenn keine entsprechenden Stellungen im 
    Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen. 
3. Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienste, der 
     Reichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reichs die 
     Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende 
      Einrichtungen zu verstehen. 
4. Bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienste in einem Bundes- 
    staate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst 
    gleichgestellt. 
5, Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus 
   Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Dienst- 
    einkommens aus Fonds eines anderen Schutzgebiets oder aus Reichs- 
    fonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Dienst- 
    einkommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schutz- 
    gebiets selbst. 
6. Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mitwirkung des 
    Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig. 
   Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand ver- 
    setzten Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen die Kosten des Umzugs 
   nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu ge- 
   währen sind. 
8. Die §§ 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende Anwendung. 
Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 Mark und steigt 
entsprechend der Vorschrift des § 67.
	        
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