Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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                             Berechnung der Dienstzeit. 
                                                 §  5. 
     Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst 
bis zum Ablaufe des Tages gerechnet, an welchem die Entlassung erfolgt. 
       Mit Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
kann auch die Zeit angerechnet werden, welche im Militärdienst eines dem Reiche 
nicht angehörenden Staates zugebracht ist. 
     Die Dienstzeit vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs wird nicht 
angerechnet; nur im Kriegsfalle wird die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, 
beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts 
ab gerechnet. 
     Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mobilmachung, auf welche ein 
Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
 
                                                 §   6. 
          Für jeden Krieg, an welchem ein Unteroffizier oder Gemeiner im Reichs- 
heere teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr 
(Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende 
Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
             Unteroffizieren und Gemeinen, die sich in außereuropäischen Ländern 
mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die 
dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet, falls eine solche Doppelrechnung den 
Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Ausgenommen von dieser 
Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als 
Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
 
                                                        §  7. 
        Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, 
unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs- 
jahre anzurechnen sind und ob denjenigen Unteroffizieren und Gemeinen Kriegs- 
jahre anzurechnen sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen 
beigewohnt haben; ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im 
Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, 
wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat. Für die 
Vergangenheit bewendet es bei den getroffenen Bestimunmgen.
 
                                                            §  8. 
     Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheitsstrafe von 
mindestens einjähriger Dauer sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft ausge- 
schlossen. 
 
	        
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