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Unter besonderen Umständen kann die Zeit der Freiheitsstrafe mit Ge—
nehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Ge—
nehmigung des Kaisers angerechnet werden.
Betrag der Rente.
§ 9.
Die Rente beträgt jährlich für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit für:
Feldwebel . . . . .. 900 Mark (Vollrente),
Sergeanten .. . . . . .. 720 "
Unteroffiziere . . . ... 600 ")
Gemeine . .. . ... .. . . . . .. .. . . . . . . . . . . .. 540 —
Für den Anspruch ist der Dienstgrad maßgebend, dessen Gebührnisse der
Versorgungsberechtigte zuletzt bezogen hat.
Die Rente beträgt für die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit denjenigen
in Hundertsteln auszudrückenden Teil der Vollrente, welcher dem Maße der Ein-
buße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
§ 10.
Die Vollrente erhöht sich für diejenigen Personen, welche im Etat als
pensionsfähig bezeichnete Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen, um 75/100 der
zuletzt bezogenen Löhnungszuschüsse oder Zulagen.
Für die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger, mit
Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem Kadetten-
korps, beträgt die Vollrente 75/100 des nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 festzustellenden
pensionsfähigen Diensteinkommens. Ist die Vollrente für Löhnungsempfänger
desselben Dienstgrads höher, so wird diese gewährt.
§ 11.
Die Rente beträgt für Kapitulanten bei vollendeter achtzehnjähriger Dienst-
zeit (§ 1), unbeschadet des auf Grund der §§ 9, 10 etwa zustehenden höheren
Anspruchs, 50/100 der Vollrente und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um
3/100 der Vollrente bis auf ihren vollen Betrag.
§ 12.
Die Rente ist in Monatsbeträgen zuzuerkennen.
Die Monatsbeträge sind auf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden.
Verstümmelungszulage.
§ 13.
Unteroffiziere und Gemeine, die durch Dienstbeschädigung in der nach-
stehenden Weise an der Gesundheit schwer geschädigt worden sind, haben für die