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Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an einer
als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung teilgenommen haben, sind nach
den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Vorschrift des § 45 Nr. 2 Abs. 2 findet hierbei Anwendung.
Schlußvorschrift.
§ 75.
Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den
bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken
sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.
Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben,
mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine
Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes für
Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene im Verhältnisse der Kopf-
stärke des Königlich Bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Teile
des Reichsheeres bemißt.
§ 76.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Außer Kraft treten alsdann:
1. die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Militärpersonen der
Unterklassen und die im § 44 bezeichneten Personen betreffen, mit
Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
2. das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldaten-
standes vom 18. Juni 1901, soweit es die Militärpersonen der Unter-
klassen und deren Hinterbliebene betrifft; "
3. die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom
7./18. Juli 1896, soweit sie die Versorgung der Personen der Unter-
klassen regeln, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene.
Für das Königreich Bayern tritt § 23 erst mit dem Erlaß eines neuen
Beamtenpensionsgesetzes in Kraft. Bis dahin werden die an den Pensionär
gemäß § 36 Nr. 4 nicht zu zahlenden Rentenbeträge den Zivilpensionsfonds
nicht erstattet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 31. Mai 1906.
( L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.