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Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der
Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berech-
nung der Stempelabgabe erforderlichen Angabe enthalten.
Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art aus-
gegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine
Abgabe nicht zu erheben. ·
Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe
nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu
entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni .1900 erfolgten Er-
höhungen des Grundkapitals.
Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung ver-
bleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche
Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der
Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapital.
§ 5 b.
Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 5a Abs. 1 die
Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der
geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Ein-
zahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung
bestimmten Zeitpunkts in der im § 5a bezeichneten Weise zu erfolgen. Die
Vorschriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung.
§ 5 c.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 und § 5 b Satz 2
werden mit Geldstrafe von 50 bis 5000 Mark bestraft.
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die
genannte Vorschrift nicht berührt.
Artikel 2.
In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 1 des dem
Gesetz anliegenden Tarifs ist statt
„zu 1 a in Abstufungen von 2 Mark
zu 1 b in Abstufungen von 2½ Mark
für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“
zu setzen:
„zu 1 à in Abstufungen von 40 Pfennig
zu 1 b in Abstufungen von 50 Pfennig
für je 20 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht
unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 20 Mark
gerechnet“.