Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 616 — 
         Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der 
Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berech- 
nung der Stempelabgabe erforderlichen Angabe enthalten. 
        Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der gedachten Art aus- 
gegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Abs. 1 versteuerten Betrags eine 
Abgabe nicht zu erheben.  · 
                 Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister eingetragenen 
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe 
nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu 
entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni .1900 erfolgten Er- 
höhungen des Grundkapitals. 
            Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt 
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung ver- 
bleibenden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche 
Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der 
Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapital. 
                                                                 §  5 b. 
          Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 5a Abs. 1 die 
Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der 
geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Ein- 
zahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung 
bestimmten Zeitpunkts in der im § 5a bezeichneten Weise zu erfolgen. Die 
Vorschriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung. 
                                                                  §  5 c. 
         Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 5 a Abs. 1 und § 5 b Satz 2 
werden mit Geldstrafe von 50 bis 5000 Mark bestraft. 
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die 
genannte Vorschrift nicht berührt. 
                                                             Artikel 2. 
               In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 1 des dem 
Gesetz anliegenden Tarifs ist statt 
             „zu 1 a in Abstufungen von 2 Mark 
                zu 1 b in Abstufungen von 2½ Mark 
                                   für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“ 
zu setzen: 
          „zu 1 à in Abstufungen von 40 Pfennig 
          zu 1 b in Abstufungen von 50 Pfennig 
           für je 20 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht 
           unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 20 Mark 
            gerechnet“.
	        
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