Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 617 
Daselbst zu Nummer 2 des Tarifs ist statt 
         „zu 2 à und b in Abstufungen von 60 Pfennig 
           zu 2 c  in Abstufungen von 1 Mark 
          für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“ 
zu setzen: 
     „zu 2 a und b in Abstufungen von 15 Pfennig 
      zu 2 c in Abstufungen von 25 Pfennig 
      für je 25 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht 
       unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 25 Mark 
       gerechnet"“. 
                                                   Artikel 3. 
       Nummer 4 a des Tarifs erhält nachstehende Fassung: 
4 a. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 
1.      Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 des Tarifs 
            bezeichneten Art .. . . . . . . ... 2/10 vom Tausend; 
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die 
           darüber ausgestellten Urkunden (Kurscheine, Bezugs- 
            scheine, Abtretungsscheine) . . . . .. . . . . . . . . . .. 1 vom Tausend; 
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 des Tarifs 
       bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine. 3/10 vom Tausend; 
4. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, 
         ausländische Geldsorten . 2/10 vom Tausend. 
         Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Er- 
richtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende 
Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung 
einer Aktiengesellschaft stattfindende Ubernahme der Aktien durch die Gründer und 
die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber.
 
                                                     Ermäßigung.  
             Hat jemand nachweislich im Arbitrierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der 
Tarifnummer 4 a fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft 
und im Auslande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze 
des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich für ihn 
die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich 
decken, und zwar 
      für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um 3/40 vom Tausend und 
      für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 6/40 vom Tausend, 
wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an dem- 
selben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsentagen abge- 
                                                                                                                         97*
	        
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