Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 633 — 
Tabake der angegebenen Art, die zur Herstellung von Zigaretten nachweislich 
nicht verwendet werden. 
       Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis einschließlich der Steuer. 
       Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form 
der Zigarette, bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch eine andere Decke 
ersetzt ist, der gleichen Steuer zu unterwerfen. 
                                                          §  3. 
                            Entrichtung und Stundung der Steuer. 
    Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten 
sowie der Zigarettenhülsen und blättchen mittels Anbringung von Steuerzeichen 
an den Packungen (§ 5) zu entrichten, bevor die verpackten Erzeugnisse aus der 
Erzeugungsstätte entfernt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten 
Art hat die Versteuerung durch den Bezieher bei der  Zollabfertigung oder, wo 
eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem 
Empfange zu geschehen. 
      Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, nach 
denen die Packungen einzurichten sind, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren 
Vertrieb und die Art ihrer Verwendung und Entwertung trifft der Bundesrat. 
Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete Steuerzeichen ein 
Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein Umtausch oder eine Rück- 
zahlung gewährt werden darf.  
    Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet und ent- 
wertet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
    Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn der Zigaretten- 
tabak oder die Zigaretten sowie die Zigarettenhülsen und blättchen zur Ausfuhr 
unter amtlicher Aufsicht oder wenn der Zigarettentabak, die Zigarettenhülsen und 
blättchen zur Abgabe an inländische Zigarettenfabrikanten behufs weiterer Ver- 
arbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe vor der Entnahme aus der Er- 
zeugungsstätte angemeldet werden. 
     Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten 
zu stunden. 
                                                        §  4. 
                                 Verjährung der Steuer. 
          Ansprüche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1) oder der 
Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer 
verjährt in drei Jahren. 
                                                     §  5. 
                                        Verpackungszwang. 
     Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und blättchen dürfen 
im Inlande vom Hersteller und Großhändler nur in vollständig geschlossenen 
                                                                                                                                  99*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.