Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                      — 641 — 
         Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations- 
kontrolleure haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben Rechte 
und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
            Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen an Stelle der Zigarettensteuer einen entsprechenden Ausgleichungs- 
etrag an die Reichskasse.
 
                                                       §  32. 
                  Der Zigarettensteuer unterliegende Waren aus Zollanschlüssen. 
      Zigarettentabak und Zigaretten, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen 
Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch eingehen sowie aus den genannten 
Gebieten eingehende Zigarettenhülsen und -blättchen sind spätestens beim Eintritt 
in das Inland mit den nach § 3 anzubringenden Steuerzeichen zu versehen. 
        Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den 
fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes 
entsprechenden Zigarettensteuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und 
Gebietsteilen, wegen Uberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr 
übergehenden, der Zigarettensteuer unterliegenden Waren oder wegen Begründung 
einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
                                                                        §  33. 
Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben. 
1. Im Abs. 1 des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 sind 
zu streichen: 
unter I: d) für Zigaretten 66 Mark, 
= II: d) -................ 35 Mark 
       2. Die Festsetzung der Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes 
vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben) welche bei der Ausfuhr von Zigaretten- 
tabak und Zigaretten oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage 
oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager zu gewähren 
ist, erfolgt durch den Bundesrat. 
                                                          §  34. 
                                           Übergangsvorschriften. 
          Hersteller, Verkäufer und Händler haben die am Tage des Inkrafttretens 
des Gesetzes in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an Zigarettentabak und 
Zigaretten, Zigarettenhülsen und blättchen unter Angabe des Kleinverkaufspreises 
des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der Stückzahl der Hülsen und 
Blättchen innerhalb einer Woche dem zuständigen Steueramt anzumelden. Die 
angemeldeten Vorräte dürfen vom Hersteller einen Monat, vom Verkäufer und 
Händler zwei Monate ohne Entrichtung der Zigarettensteuer verkauft werden; nach 
Ablauf dieser Fristen ist der noch vorhandene Teil dieser Vorräte nach den 
Sätzen des § 2 zu versteuern. 
                                                                                                                                               100*
	        
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