Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 665 — 
lichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses und der für 
die Masse geführten Rechtsstreite. Die Erbschaftssteuer wird nicht in Abzug 
gebracht. 
                                                 §  30. 
         Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt 
werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den 
Wert der Leistung übersteigt.
 
                             Haftung für die Erbschaftssteuer. 
                                                        §  31. 
   Die Erbschaftssteuer ist von dem Erwerber, bei einer Zuwendung der im 
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art jedoch von dem mit der Zuwendung Be- 
schwerten zu entrichten. Im letzteren Falle kann die Steuer, sofern sich nicht 
aus der Anordnung ein anderes ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden. 
Für die Steuer haftet die ganze steuerpflichtige Masse; auf Verlangen muß aus 
dieser in den Fällen der §§ 21 bis 23 Sicherheit geleistet werden. 
       Neben dem Erwerber oder dem mit der Zuwendung Beschwerten (Abs. 1) 
haftet der Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für 
die Steuer als Gesamtschuldner. Sind mehrere Erben vorhanden, so haftet 
jeder in gleicher Weise auch für die von den Miterben zu entrichtende Steuer. 
Auf Nachforderungen erstreckt sich diese Haftung nicht. 
                                                              §  32. 
       Gesetzliche Vertreter sowie Bevollmächtigte der Steuerpflichtigen, Testaments- 
vollstrecker, Nachlaßpfleger und Verwalter von Familienstiftungen haften persön- 
lich für die Steuer, wenn sie die Erbschaft, einzelne Erbteile, Vermächtnisse, 
Schenkungen, Bezüge aus der Familienstiftung usw. vor der Berichtigung oder 
Sicherstellung der darauf entfallenden Erbschaftssteuer ausantworten und die Bei- 
treibung von den Steuerpflichtigen nicht erfolgen kann. 
            Auf Nachforderungen erstreckt sich diese Haftung nicht. 
            Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden in den Fällen des § 6 auf die- 
jenigen, in deren Gewahrsam sich das Vermögen des Erblassers befindet, ent- 
sprechende Anwendung. 
  
                   Zuständigkeit für Erbebung und Verwaltung der Erbschaftssteuer. 
                                                                   §  33. 
         Für die Erhebung der Erbschaftssteuer ist der Bundesstaat zuständig, in 
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen 
Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt 
hat. Hatte der Erblasser in mehreren Bundesstaaten einen Wohnsitz, so ist der 
                                                                                                                                       103*
	        
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