— 670 —
nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden, auch die Entrichtung in Teil-
beträgen zu gestatten.
Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, ist dem Steuerpflichtigen,
nötigenfalls gegen ausreichende Sicherung, nach Maßgabe des von ihm zu
stellenden Antrags die Abführung der Steuer in höchstens zehn Jahresteilbeträgen
zu gestatten) sofern nicht seine Vermögensverhältnisse eine mit sofortiger Einziehung
der Steuer verbundene Härte ausschließen. Die Stundungsbewilligung kann
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen.
Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungshypothek
für die Steuerforderung auf die bezeichneten Grundstücke, sofern der Hypothek
andere Rechte als die zur Zeit des Anfalls bestehenden nicht vorgehen. Soweit
die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß
Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung
gesucht werden muß, genügt die Bestellung einer solchen Hypothek.
Zwangesvollstreckung.
§ 48.
Wenn der Steuerpflichtige ein Deutscher ist, so ist zum Zwecke der Ein-
ziehung der Erbschaftssteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine
Zustimmung nicht zulässig.
Strafen.
§ 49.
Ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung
oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,
so unterliegt der Verpflichtete einer Geldstrafe im zwei- bis vierfachen Betrage
der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der
Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20 000 Mark.
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige
Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinter-
ziehen, unterlassen worden ist, so tritt statt der im Abs. 1 vorgesehenen Strafe
eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein.
Die gleiche Ordnungsstrafe tritt ein für Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen,
die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind.
Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
§ 50.
Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher
wissentlich zu einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren