Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 670 — 
nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden, auch die Entrichtung in Teil- 
beträgen zu gestatten. 
           Soweit der Erwerb aus Grundstücken besteht, ist dem Steuerpflichtigen, 
nötigenfalls gegen ausreichende Sicherung, nach Maßgabe des von ihm zu 
stellenden Antrags die Abführung der Steuer in höchstens zehn Jahresteilbeträgen 
zu gestatten) sofern nicht seine Vermögensverhältnisse eine mit sofortiger Einziehung 
der Steuer verbundene Härte ausschließen. Die Stundungsbewilligung kann 
zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen. 
Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungshypothek 
für die Steuerforderung auf die bezeichneten Grundstücke, sofern der Hypothek 
andere Rechte als die zur Zeit des Anfalls bestehenden nicht vorgehen. Soweit 
die Bestellung einer Hypothek an einem Grundstück in der Art zulässig ist, daß 
Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung 
gesucht werden muß, genügt die Bestellung einer solchen Hypothek.
 
                                         Zwangesvollstreckung. 
                                                    §    48. 
               Wenn der Steuerpflichtige ein Deutscher ist, so ist zum Zwecke der Ein- 
ziehung der Erbschaftssteuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine 
Zustimmung nicht zulässig.
 
                                                     Strafen. 
                                                          §  49. 
       Ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung 
oder Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, 
so unterliegt der Verpflichtete einer Geldstrafe im zwei- bis vierfachen Betrage 
der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der 
Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20 000 Mark. 
     Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige 
Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinter- 
ziehen, unterlassen worden ist, so tritt statt der im Abs. 1 vorgesehenen Strafe 
eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein. 
      Die gleiche Ordnungsstrafe tritt ein für Zuwiderhandlungen gegen die 
Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, 
die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
        Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
                                                           §  50. 
         Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher 
wissentlich zu einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.