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Schenkungen unter Lebenden.
§ 55.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Er-
werb von Todes wegen mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse des
Erblassers und des Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten
berücksichtigt werden.
Als ein Erwerb durch Schenkung gilt auch ein Erwerb, der infolge der
Vollziehung der einer Schenkung beigefügten Auflage oder infolge der Bewirkung
einer Leistung, von welcher der Schenker eine Schenkung abhängig gemacht hat,
oder, sofern die Schenkung der Genehmigung einer Behörde unterliegt, infolge
der Vollziehung einer Anordnung dieser Behörde erlangt wird.
Einer Schenkung unter Lebenden steht gleich das in einem Stiftungsgeschäft
unter Lebenden von dem Stifter zugesicherte und auf die Stiftung übergegangene
Vermögen.
§ 56.
Auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer finden, soweit nicht nach-
stehend ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Erbschaftssteuer An-
wendung. .
Eine Befreiung von der Steuer tritt außer in den Fällen des § 11, des
§ 12 Abs. 3 und des § 13 bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres
Unterhalts oder ihrer Ausbildung oder bei dem schenkungsweise erfolgten Erlasse
von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet
sind, sowie dann ein, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Eine Befreiung tritt
ferner ein bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als
3000 Mark an Personen der im § 10 I bis III bezeichneten Art, sofern die
Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen
zu dienen bestimmt sind. Im übrigen wird die Steuerpflicht nicht dadurch aus-
geschlossen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht
oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
Der Anmeldung der Schenkung (§ 36) bedarf es nicht, wenn die Schenkung
gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
Die entrichtete Steuer ist zu erstatten, soweit das Geschenk wegen eines
auf Gesetz beruhenden Rückforderungsrechts hat herausgegeben werden müssen,
ferner wenn die Herausgabe nach Maßgabe des § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist oder wenn der Schenker die Erfüllung
des schenkweise erteilten Versprechens auf Grund des § 519 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verweigert hat.