Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                             – 673 — 
                                         Rechtsweg. 
                                             §  57. 
          In Ansehung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtenden 
Steuern ist der Rechtsweg zulässig; über die Frage jedoch, ob Stundung in 
Gemäßheit des § 47 eintreten soll, entscheidet endgültig die Steuerbehörde. Die 
Klage muß binnen einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist 
beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer; kann jedoch die gänzliche 
oder teilweise Erstattung der gezahlten oder die gänzliche oder teilweise Nieder- 
schlagung der gestundeten Steuer wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses 
verlangt werden, so beginnt die Frist erst mit dem Eintritte dieses Ereignisses. 
         Auf den Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen finden die für die Ver- 
jährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs entsprechende Anwendung. 
           Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes sind die Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung maßgebend. 
         Zuständig für die im Abs. 1 vorgesehene Klage sind ohne Rücksicht auf 
den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte. Für die Revision 
sowie für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist das 
Reichsgericht zuständig.
 
                                  Zuschläge zu der Steuer. 
                                                    §  58. 
       Den Bundesstaaten bleibt überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu 
der nach den Vorschriften dieses Gesetzes veranlagten Steuer zu erheben.
 
                            Besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten. 
                                                                     §  59. 
        Den Bundesstaaten bleibt ferner überlassen, in Ansehung der nach § 11 
Nr. 4 a bis e von der Erbschaftssteuer befreiten Personen für den Erwerb von 
Todes wegen sowie für Schenkungen unter Lebenden Abgaben zu erheben, von 
Kindern, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und eingekind- 
schafteten Kindern sowie von Abkömmlingen solcher Kinder jedoch nur insoweit, 
als die gleichen Abgaben auch von ehelichen Kindern erhoben werden.
 
                                             Übergangsvorschriften. 
                                                           §  60. 
Die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Erhebung einer Abgabe von 
dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Erwerbe von Todes wegen
	        
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