Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 688 — 
 Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall 
des & 29) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst- 
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 
l wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu 
    führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß 
    die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem 
    der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. 
                                                   §  40.
 
Der Defraudation wird gleichgeachtet: 
 
 
 
 1.wenn Malzschrot nach erfolgter Ammeldung von Braueinmaischungen, 
    sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, 
    in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge 
    § 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; 
2.  wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 24 entgegen, in 
      der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom 
      Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, oder 
     der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbe- 
     wahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird; 
3.     wenn sich im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme 
      der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert 
      zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand 
     ergeben; 
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malz- 
      steuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regel- 
      mäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des 
      geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu 
      gering angegeben wird; 
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer) obwohl er weiß, 
      daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malz- 
      steuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die 
     Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen 
      glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung 
     das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 vom Bundesrate 
     vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
      bewirkt worden sind; 
 7.  wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der 
     Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier- 
     menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben 
     gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der 
     Steuer zu führen.
	        
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