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Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall
des & 29) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst-
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;
l wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu
führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß
die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem
der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.
§ 40.
Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1.wenn Malzschrot nach erfolgter Ammeldung von Braueinmaischungen,
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer,
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge
§ 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;
2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 24 entgegen, in
der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom
Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, oder
der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbe-
wahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme
der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert
zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand
ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malz-
steuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regel-
mäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des
geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu
gering angegeben wird;
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer) obwohl er weiß,
daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malz-
steuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die
Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen
glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung
das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 vom Bundesrate
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig
bewirkt worden sind;
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der
Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier-
menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben
gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der
Steuer zu führen.