Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                   — 689 — 
                                                         §   41. 
          Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten 
Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
         Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 40 Ziffer 1, 2 und 3) 
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer— 
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des 9 40 Ziffer 6 
gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene 
Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen. 
          Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
 
                                                          §  42. 
                 Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, 
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung 
oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was an 
Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen 
zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation 
nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, 
so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 
fünfzig bis fünfhundert Mark ein. 
                                                             §  43. 
            Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe 
verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur 
eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 46 statt. 
                                                           §   44. 
         Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be- 
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer 
bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert 
Mark betragen. 
          Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. 
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des 
Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht 
unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt 
werden. 
                                                        § 45. 
           Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren 
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. 
           Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rück- 
falls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 
Strafe 
der Defraudation. 
Strafe des Rückfalls.
	        
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