Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Umwandlung der 
Geld in Freiheits- 
strafen. 
Verjährung. 
Strafverfahren. 
                                                        — 692 — 
         II. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I 
bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigent- 
lichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. 
         III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung 
in Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Brauereitreibende nur durch richter- 
liches Erkenntnis verurteilt werden. 
         IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geld- 
buße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- 
vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich 
an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen. 
                                                         §   51. 
             Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
erfolgt gemäß § 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe 
          im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, 
           im ersten Rückfall ein Jahr, 
           im ferneren Rückfalle zwei Jahre 
nicht überschreiten. 
  
                                                                §   52. 
             Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 
getroffenen Vorschriften § 37) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 38 bis 
40) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem 
Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind. 
           Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.
 
                                                                  §   53. 
         Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuerver- 
gehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
     Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. 
                                                                  §   54. 
            Jede von einer nach § 53 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens 
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die- 
jenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundesstaaten angehören, aus- 
gedehnt werden.
	        
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