------695----- Reichs- Gesctzblatt.
Nr. 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. S. 606.
(Nr. 3250.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. Vom 7. Juni 1906.
Auf- Grund des Artikel 9 des Gesetzes wegen Anderung des Reichsstempel-
gesetzes — Anlage 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1906, betreffend die Ordnung
des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, — und des Artikel 8 des
Gesetzes vom gleichen Tage wegen Anderung einiger Vorschriften des Reichsstempel-
gesetzes wird die Fassung des Reichsstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Norderney, den 7. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Reichsstempelgesetz.
Vom 3. Juni 1906.
Wir Wilhelim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Aktien) Kure, Renten- und Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer 1 bis 3.)
§ 1.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 1 bis 3 des an-
liegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Ab-
gabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wert-
Reichs-Gesetzbl. 1906. 108
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1906.