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§ 29.
. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzu-
finden hat, bestimmt der Bundesrat.
§ 30.
Die Nichterfüllung der in den §§ 25, 26, 27 und 28 bezeichneten Ver-
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer
inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb
ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt,
nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wetteinsätze
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend
Mark ein.
§ 31.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus-
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu-
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande
gekommen ist.
§ 32.
Die §§ 25 bis 31 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten
keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die Lotteriever-
waltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamtzahl der von ihr ab-
gesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt.
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt.
§ 33.
Öffentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien, für welche die Reichs-
stempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner
weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
IV. Frachturkunden.
(Tarifnummer 6.)
§ 34.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeich-
neten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden,
im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempel-