Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 710 — 
            Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des 
Abgabenbetrags erfolgen. 
            Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten 
trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Entrichtung der Abgabe ohne 
Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat. 
                                                    §  59. 
           Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge 
die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder 
die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig ver- 
steuerten Erlaubniskarte erfolgen. 
       Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die 
Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaub- 
niskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des 
für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kenn- 
zeichens zu bewirken. 
                                                §   60. 
          Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei 
sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienst- 
kleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den 
Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempel- 
pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in 
der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlaß 
außer im Grenzbezirke nicht angehalten werden. 
                                                  §   61. 
            Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, 
welche dem fünf bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleich- 
kommt. 
            Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
         Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so 
tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig 
bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein. 
           Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten 
kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden. 
                                                   §   62. 
            Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher 
Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und 
für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der
	        
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