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Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vor-
zuschreiben.
Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche
eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist,
keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundes-
staaten.
VII. Vergütungen.
(Tarifnummer 9.)
§ 63.
Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine
besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der ge-
samten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reise-
gelder usw. [Absatz 3 Tarifnummer 9), die den zur Uberwachung der Geschäfts-
führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz-
aufstellung gewährt worden sind.
§ 64.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den
persönlich haftenden Gesellschaftern bezw. den Geschäftsführern der in § 63 ge-
nannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der
zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten.
§ 65.
Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung
von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder
von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundes-
rate steht auch die Bestimmung darüber zu) ob und in welchen Fällen die Ent-
richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.
§ 66.
Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder
des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter bezw. die Geschäftsführer
der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinter-
zogenen Stempels beträgt.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
§ 67.
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des
Vertriebs der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und
Reichs- Gesetzbl. 1906. 110