Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                  — 714 — 
                                                    §   76 
            Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- 
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den 
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in 
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. 
        Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle die- 
jenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten 
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) 
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. 
         Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- 
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen. 
        Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- 
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige 
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen. 
                                                      §   77.  
         Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der 
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach- 
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung, 
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer 
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
                                                       § 78. 
         Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf- 
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände 
bestehen, von diesen zu bezeichnen. 
           Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver- 
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des 
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An- 
ordnungen erlassen; legter bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
 
                                                           §  79. 
        Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die 
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
 
                                                             § 80. 
              Diie Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz 
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. 
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen 
angeordnet sind, nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.