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§ 76
Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel-
wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den
Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in
diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.
Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle die-
jenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs)
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder-
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer-
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
§ 77.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach-
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
§ 78.
Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf-
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände
bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An-
ordnungen erlassen; legter bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
§ 79.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet.
§ 80.
Diie Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.