Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 812 — 
  
— Ò Êss 
Nummer 
des 
schwedischen  
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Ver- 
zollungs- 
maßstab. 
Zollsatz 
Kronen. Öre. 
  
406 
407 
408 
427 
428 
(Noch: Metalle usw.) 
  
Röhren und Rährenteile, geschmiedet, gewalzt oder 
gezogen . . .. 
Draht: 
von 1,5 min Durchmesser und mehr .. . . . . . . . 
von geringerem Durchmesser 
Drahtwaren: 
Seile, einschließlich solcher zu Umzäunungen, Zaun- 
gewebe und andere Gewebe werden mit dem 
doppelten Zollbetrage für den Draht belegt, aus 
welchem sie verfertigt sind. 
  
andere, im allgemeinen Tarif anderweit nicht ge. 
nannte und nicht unter Eisenbahmmaterial oder 
Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften zu rech- 
nende Eisen- und Stahlwaren: 
vernickelt, poliert, bronziert, emailliert oder lackiert · 
andere Arten, mit Ausnahme der vergoldeten 
oder versilberen 
Anmerkungen: 
1. Wenn eine Ware, welche unter die anderen, im 
     allgemeinen Tarif anderweit nicht ccanutte Eisen- 
       und Stahlwaren zu rechnen ist, in der Form, in 
       welcher sie eingeht, mehr als 10 für 1 Stück 
        wiegt, so wird das Mehrgewicht mit einem Zolle 
        von nur 4 Öre für 1 kg belegt. 
2. Unter Nr. 428 fallen Eisenkonstruktionen zu Brücken- 
       bauten, soweit sie nicht nach ihrer Oberflächen- 
       bearbeitung unter Nr. 427 gehören. 
3. Bei Eisen- und Stahlwaren ist ein rauher Ölfarben- 
      oder Teeranstrich sowie das Überstreichen mit Graphit? 
      ohne Einfluß auf die Zollbehandlung. 
  
100 kg 
  
 
	        
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