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— Ò Êss
Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Ver-
zollungs-
maßstab.
Zollsatz
Kronen. Öre.
406
407
408
427
428
(Noch: Metalle usw.)
Röhren und Rährenteile, geschmiedet, gewalzt oder
gezogen . . ..
Draht:
von 1,5 min Durchmesser und mehr .. . . . . . . .
von geringerem Durchmesser
Drahtwaren:
Seile, einschließlich solcher zu Umzäunungen, Zaun-
gewebe und andere Gewebe werden mit dem
doppelten Zollbetrage für den Draht belegt, aus
welchem sie verfertigt sind.
andere, im allgemeinen Tarif anderweit nicht ge.
nannte und nicht unter Eisenbahmmaterial oder
Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften zu rech-
nende Eisen- und Stahlwaren:
vernickelt, poliert, bronziert, emailliert oder lackiert ·
andere Arten, mit Ausnahme der vergoldeten
oder versilberen
Anmerkungen:
1. Wenn eine Ware, welche unter die anderen, im
allgemeinen Tarif anderweit nicht ccanutte Eisen-
und Stahlwaren zu rechnen ist, in der Form, in
welcher sie eingeht, mehr als 10 für 1 Stück
wiegt, so wird das Mehrgewicht mit einem Zolle
von nur 4 Öre für 1 kg belegt.
2. Unter Nr. 428 fallen Eisenkonstruktionen zu Brücken-
bauten, soweit sie nicht nach ihrer Oberflächen-
bearbeitung unter Nr. 427 gehören.
3. Bei Eisen- und Stahlwaren ist ein rauher Ölfarben-
oder Teeranstrich sowie das Überstreichen mit Graphit?
ohne Einfluß auf die Zollbehandlung.
100 kg