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§ 5.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den
in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt.
§ 6.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3261.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der
österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts
Friedrichshafen. Vom 22. Juni 1906.
In Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt-
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrat
genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des
Zollgrenzbezirkes des Königlich Württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen
in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
Berlin, den 22. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Stengel.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten.