Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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stücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter 
folgenden Bedingungen befördert: 
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben 
und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu 
bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig 
dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern 
entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schieß- 
mittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit 
beschickte Hülse nicht mehr als 1, Kilogramm wiegen. Gut durch- 
gelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne 
Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn 
die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind. 
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit 
Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren 
geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste geringste Wandstärke 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
12 
über 5 Kilogram 50 " " ") 
50 - " 100 - - 15 - 
1000 "Ü 150 OD - 20 - 
150 - 200 - 25 
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 
um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver- 
mindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart 
fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Be- 
förderung ausgeschlossen ist. . 
c ) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schieß- 
mittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem 
Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem 
Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung 
von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die Annahme zur Be- 
förderung kann hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schieß- 
mitteln muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine 
anderen Gegenstände umfassen darf. 
d) Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn 
diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem 
Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des 
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem 
über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke 
enthaltenden Zeichen zu versehen.
	        
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