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stücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter
folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben
und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu
bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig
dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern
entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schieß-
mittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit
beschickte Hülse nicht mehr als 1, Kilogramm wiegen. Gut durch-
gelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne
Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn
die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind.
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit
Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren
geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste geringste Wandstärke
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
12
über 5 Kilogram 50 " " ")
50 - " 100 - - 15 -
1000 "Ü 150 OD - 20 -
150 - 200 - 25
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste
um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver-
mindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen,
Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart
fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Be-
förderung ausgeschlossen ist. .
c ) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schieß-
mittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem
Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem
Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung
von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die Annahme zur Be-
förderung kann hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schieß-
mitteln muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine
anderen Gegenstände umfassen darf.
d) Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn
diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich
kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem
Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem
über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke
enthaltenden Zeichen zu versehen.