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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 191.
Geseh, die Aenderung einiger Theile des unter dem 14. April 1852 erlassenen Verfassungs.
bUesetzes beir
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
haben in Folge der bei dem gegenwärtigen Landtage Statt gefundenen Verhandlungen
und mit Zustimmung dessellen nachstehende veränderte Fassung der Abschninte II. und III.,
des §. 53 in Abschuin IV. und des §. 107 in Abschnitt XI. des Verfassungsgesepes
vom 11. April 1652 genehmigt=
Zweiter Abschuitt.
Von dem Landeööherrn.
8. 5.
Der Landesherr vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt solche nach
der Verfassung.
Seine Person ist heilig und unverlehlich.
S 6.
In wie fern der Landesherr bei Ansübung der Regierungsrechte an die Mitwirkung
der Landesvertretung gebunden ist, wird durch das Verfassungs-Gesetz bestimmt.
Ausgegeben den 2. Juli 1856. 20