Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  12.  Tit.:  Verwahrung.  449

Z.  A.*  vor  8  104.  Zu  der  Anzeige  ist  der  Hinterleger  auch  dann
verpflichtet,  wenn  er  die  gefahrdrohende  Eigenschaft  erst  nach  der  Hinter—
legung  erfahren  hat  oder  hätte  erkennen  müssen  (8  276).

6.  Das  Kennenmüssen  genügt  hier  nicht.

7.  Rückgabe.
a)  Recht  des  Hinterlegers  8.  695.

Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte  Sachet  jederzeit?
zurückfordern  3  4,  auch  wenn  für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit
bestimmt  ist.“

1  624,  II  635,  IID  682,  III  682.  M.  II,  582,  583.  Prot.  II,  402.  —
KO.  8  43.

1.  Nebst  den  etwa  gezogenen  Früchten  (88  99,  102),  Speziesschuld,
anders  §  700.  Vgl.  auch  §  281.

2.  Er  muß  aber  nach  §§  157,  242  dem  Verwahrer  eine  angemessene
Frist  zur  Rückgabe  gewähren.

3.  Zwingende  Vorschrift.  Weder  das  Zurückbehaltungsrecht  (8  273),
noch  die  Aufrechnung  (§  387)  —  Gleichartigkeit  der  Leistungen  ihrem
Gegenstande  nach  vorausgesetzt  —  ist  mangels  einer  entgegenstehenden
Vereinbarung  ausgeschlossen.

4.  Uber  den  Einwand  des  Ubergangs  des  Eigentums  auf  den  Verwahrer
  gegenüber  der  Klage  des  Hinterlegers  §  604  A.  2  u.  Z.  R.  15  28,
ogl.  auch  E.  R.  25  151  (Zwangsvollstreckungspfandrecht  des  Verwahrers).
Beweislast,  wenn  die  hinterlegte  Sache  untergegangen  oder  verschlechtert
ist,  §282.  Bei  einer  Mehrheit  von  Verwahrern  oder  Hinterlegern
§8  431,  432.  Ort  der  Rückgabe  §  697.  Über  Verzug  des  Verwahrers
§§  284  ff.,  auch  §  292;  über  das  Recht  des  Verwahrers,  die  Rücknahme
zu  fordern,  §  696.

5.  Dies  braucht  nicht  kalendermäßig  zu  geschehen.  Hinsichtlich
des  Ersatzes  von  Aufwendungen,  die  der  Verwahrer  mit  Rücksicht  auf
die  vereinbarte  Zeit  der  Verwahrung  gemacht  hat,  §  693,  und  hinsichtlich
  der  Vergütung  bei  vorzeitiger  Zurückforderung  §  6997.

hb)  Recht  des  Verwahrers  S.  696.

Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit  für  die  Aufbewahrung
nicht  bestimmt  ist,  jederzeit  1  die  Rückuahme  der  hinterlegten  Sache
verlangen.  Ist  eine  Zeit  bestimmt  ?2,  so  kann  er  die  vorzeitige

Rücknahme  nur  verlangen  3,  wenn  ein  wichtiger  Grundt  vorliegt.
1  625,  II  636,  IIb  683,  111  683.  M.  II,  583.  Prot.  II,  102.,  8  271.
H#.  8  422.
1.  Er  muß  aber  nach  8§§  157,  242  dem  Hinterleger  eine  angemessene
Frist  zur  Rücknahme  gewähren.  Ein  etwaiger  Verzicht  des  Berwahrers
auf  das  jederzeitige  Rücknahmerecht  ist  als  Vereinbarung  einer  angemessenen
  Zeit  aufzufassen.  Im  Falle  des  Verzugs  (§  295)  des
Hinterlegers  §8§  300,  304,  372  ff.  Uber  das  Rückforderungsrecht  des
Hinterlegers  §  695.  2.  8  695  A.  5.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  29