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jedoch nicht am einzelgen Stücke, sondern nur in der ganzen Mark, wobei die mög-
lichs. genaue Einhaltung des Münzfußes ebensowohl, wie bei den groben Münzen zu
beobachten ist.
Art. “.
Die Controle über die von den contrahirenden Staaten ausgegebenen Scheide-
Münzen wlrd von den einzelnen Münzstétten in der Art geführt, daß die von den
übrigen Münzstätten neu ausgegebenen Scheidemünzen des laufenden Jahrs, wie sie
in Curs sich besinden, einer Prüfung unterworfen werden.
Das Ergebniß derselben wird von jeder Münzstätte ihrer Regierung vorgelegt,
welche darüber, so wie über die Erfahrungen im Scheidemünzwesen überhaupt, Mit-
theilung an die übrigen Regierungen machen wird.
Art. 5.
Die vor dieser Vereinbarung von den contrahirenden Staaten geprägten Sechs-
und Drei-Kreuzerstücke behalten in denselben sortwährend gleichen Curs mit den neu
zu prägenden.
Jeder dieser Staaten macht sich jedoch verbindlich, alle aus seiner Münzstätte
sowohl vor, als nach dieser Vereinbarung hervorgegangenen Sechs= und Drei-Kreuzer-
stücke an dieser Münzstätte sowohl, als auch an andern, von ihm näher zu bezeich-
neuden öffenrlichen Cassen auf Verlangen gegen bursfähige grobe, Münze umzuwech-
seln. Die zum Umwechseln bestimmte Summe darf jedoch nicht unter hundert Gulden
betragen.
Art. 6.
Alle Scheidemünzen der nicht contrahirenden Staaten werden, vom 1. Jannar 1838
an, entweder außer Curs gesetzt oder auf ihren Silberwerth gewürdigt, worüber
gegenseitige Mittheilung zu geschehen hat. Es bleibt jedoch jedem einzelnen contra-
birenden Staate unbenommen, dieselben vollgültig in denjenigen Theilen seines
Staatögebiets, wo es örtliche Verhältnisse erfordern, auch nach diesem Termine zu
dulden.