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Generalakte von Algeciras) enthaltenen Bestimmungen über die Verfolgung und
Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sowie über die Ein-
ziehung von Gegenständen und die Zollerhebung im Falle solcher Zuwiderhand-
lungen finden auf die unter deutscher Gerichtsbarkeit stehenden Personen An-
wendung.
Die hiernach zu verhängenden Geldstrafen sind in Reichswährung unter
Zugrundelegung des Kurses von 1 Peseta = 0,75 Mark festzusetzen.
§ 4.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die im Artikel 119 der
Generalakte von Algeciras bei der Enteignung von Grundstücken vorgesehene Be-
rufung ist, sofern der Grundeigentümer ein Deutscher oder deutscher Schutzgenosse
ist, das deutsche Konsulargericht in Tanger zuständig. Die Berufung muß inner-
halb eines Monats seit der Bekanntgabe des Schiedsspruchs an den Grund-
eigentümer eingelegt werden. Im übrigen findet das Gesetz über die Konsular-
gerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß sich das Verfahren nach den für das Verfahren
erster Instanz geltenden Vorschriften richtet, und daß gegen die Entscheidung des
Konsulargerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Generalakte von Algeciras in Kraf..
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Dezember 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.