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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 17.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 95. Bekanntmachung, betreffend Desinfektions.
anweisungen für gemeingefährliche Krankheiten. S. 95.
(Nr. 3319.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 18. April 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1906
wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungs-
hof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vor-
schriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1906 die gemäß § 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 18. April 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3320.) Bekanntmachung, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche
Krankheiten. Vom 11. April 1907.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. März d. J. auf Grund des
§22 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) den nachstehenden Desinfektions-
Reichs- Gesetzbl. 1907. 23
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1907.