Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§.  866.
Besitzen  Mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich,  so  findet  in  ihrem  Verhältnisse
zu  einander  ein  Besitzschutz  insoweit  nicht  statt,  als  es  sich  um  die  Grenzen  des  den
Einzelnen  zustehenden  Gebrauchs  handelt.

§.  867.

Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des  Besitzers  auf  ein  im  Besitz  eines  Anderen
befindliches  Grundstück  gelangt,  so  hat  ihm  der  Besitzer  des  Grundstücks  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  zu  gestatten,  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen  in  Besitz
genommen  worden  ist.  Der  Besitzer  des  Grundstücks  kann  Ersatz  des  durch  die  Aufsuchung
  und  die  Wegschaffung  entstehenden  Schadens  verlangen.  Er  kann,  wenn  die
Entstehung  eines  Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung  verweigern,  bis  ihm
Sicherheit  geleistet  wird;  die  Verweigerung  ist  unzulässig,  wenn  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist.

§.  868.

Besitzt  Jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,  Pächter,  Miether,
Verwahrer  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem  Anderen
gegenüber  auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet  ist,  so  ist  auch  der  Andere
Besitzer  (mittelbarer  Besitz).

§.  869.

Wird  gegen  den  Besitzer  verbotene  Eigenmacht  verübt,  so  stehen  die  in  den
§§.  861,  862  bestimmten  Ansprüche  auch  dem  mittelbaren  Besitzer  zu.  Im  Falle
der  Entziehung  des  Besitzes  ist  der  mittelbare  Besitzer  berechtigt,  die  Wiedereinräumung
des  Besitzes  an  den  bisherigen  Besitzer  zu  verlangen;  kann  oder  will  dieser  den  Besitz
nicht  wiederübernehmen,  so  kann  der  mittelbare  Besitzer  verlangen,  daß  ihm  selbst  der
Besitz  eingeräumt  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  im  Falle  des  §.  867
verlangen,  daß  ihm  die  Aufsuchung  und  Wegschaffung  der  Sache  gestattet  wird.

§.  870.

Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  Anderen  übertragen  werden,  daß
diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Sache  abgetreten  wird.

§.  871.

Steht  der  mittelbare  Besitzer  zu  einem  Dritten  in  einem  Verhältnisse  der  im
§.  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch  der  Dritte  mittelbarer  Besitzer.

§.  872.
Wer  eine  Sache  als  ihm  gehörend  besitzt,  ist  Eigenbesitzer.