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# Artikel 341.
Die Oder (Odra) wird der Verwaltung eines internationalen
Ausschusses unterstellt, der aus
1 Vertreter Polens,
3 Vertretern Preußens,
1 Vertreter der Tschecho-Slowakei,
1 Vertreter Großbritanniens,
1 Vertreter Frankreichs,
1 Vertreter Dänemarks,
1 Vertreter Schwedens
besteht.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten bes gegenwärtigen
Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen
des Ausschusses trotzdem gültig.
Artikel 342.
Auf einen bei dem Völkerbund von einem der Uferstaaten
gestellten Antrag wird die Memel (Rußstrom, Memel,
Njemen) der Verwaltung eines internationalen Ausschusses
unterstellt, der sich aus je einem Vertreter der Uferstaaten
und drei Vertretern anderer durch den Völkerbund bezeichneter
Staaten zusammensegzt.
Artikel 343.
Die in den Artikeln 340 und 341 vorgesehenen internationalen
Ausschüsse treten binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags zusammen. Der im
Artikel 342 vorgesehene internationale Ausschuß tritt binnen
drei Monaten nach Stellung des Antrags durch einen Uferstaat
zusammen. Jeder dieser Ausschüsse schreitet unverzüglich zur
Ausarbeitung eines Entwurfs zur Neufassung der geltenden
internationalen Abmachungen und Bestimmungen. Dieser Entwurf
wird in Ubereinstimmung mit dem im Artikel 338 erwähnten
allgemeinen Ubereinkommen abgefaßt, wenn dies
lbereinkommen bereits geschlossen ist; andernfalls wird er entsprechend
den oben in den Artikeln 332 bis 337 niedergelegten
Grundsätzen aufgestellt.