Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

—  757  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.   41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  757.

 

 

 

 

(Nr.  3170.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  Oktober  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  von  1905  S.  157),  ist  wie  folgt  geändert  worden:

I.  Unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“  ist  mit  Wirkung  vom  13.  Oktober  d.  J.  nachgetragen:

32.  Livländische  Lokalbahn  (Walk  —Marienburg  —Stockmannshof).
Infolgedessen  ist  die  bisherige  Ziffer  32  in  32a  abgeändert  worden.
II.  Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  mit  Wirkung  vom  23.  Oktober  d.  J.
nachgetragen:

19a.  Schmalspurige  Straßenbahn  Aarau—Schäftland.
19b.  Schmalspurige  Wynentalbahn.

Berlin,  den  9.  Oktober  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  123
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1905.