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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs
vom 6. Upril 1892. S. 79. — Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. S. 80. — Bekanntmachung,
betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandscheck. S. 85. — Bekanntmachung, betressend Ab-
rechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 86.
(Nr. 3431.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des
Deutschen Reichs vom 6. April 1892. Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April
1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird dahin geändert:
1. Der § 3 erhält folgenden Abs. 2:
Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Ver-
bindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Ge-
nehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.
2. Hinter § 3 werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
§ 3a.
Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiff-
fahrt dürfen Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum
Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Geneh-
migung des Reichs errichtet und betrieben werden.
§ 3 b.
Der Reichskanzler trifft die Anordnungen über den Betrieb von
Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt oder
Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten.
Reichs-Gesehbl. 1908. 16
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1908.